FAQ

Was bedeutet die Kleinunternehmerregelung und wer kann sie nutzen?

Die Kleinunternehmerregelung entlastet Unternehmen mit geringen Jahresumsätzen. Sie brauchen sich nicht mit dem komplizierten Umsatzsteuerrecht beschäftigen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch übermitteln. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen
• im Vorjahr nicht über 22.000 Euro (bis 2019: 17.500) Euro gelegen hat und
• im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Die Einstufung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG wird beim Finanzamt beantragt und genehmigt. Kleinunternehmen dürfen in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Ausweis von Umsatzsteuer in der Rechnung würde dazu führen, dass diese Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden muss! Andererseits wird Kleinunternehmern im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer erstattet. Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer), die Sie selbst bei den Einkäufen und Investitionen für Ihr eigenes Unternehmen bezahlen. Bei höheren Investitionen in der Gründungsphase kann es sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. 

Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung hängt insbesondere von der Rentenhöhe, dem Rentenfreibetrag sowie von der Höhe der sonstigen Einkünfte ab. Allerdings müssen nicht alle Rentner Steuern auf Ihre gesamte Rente bezahlen.

Das Alterseinkünftegesetz regelt, inwiefern Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der nachgelagerten Besteuerung unterliegen. Wieviel der Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab:
• Wer 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern
• ab 2006 sind 52 Prozent der Rente steuerpflichtig, ab 2007 sind es 54 Prozent
• ab 2009 sind es 58 Prozent - und so weiter
• ab 2040 muss die Rente zu 100 Prozent versteuert werden

Derzeit müssen Rentner also nur einen Teil der Rente versteuern (im Jahr 2019 sind dies 78%, im Jahr 2020: 80%). Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Der Rentenfreibetrag richtet sich nur nach dem Renteneintritt und bleibt in den Folgejahren unverändert.

Ob nun auf den steuerpflichtigen Teil der Rente Einkommensteuer zu entrichten ist, hängt davon ab, ob der Grundfreibetrag bei Summierung aller Einkünfte überschritten wird. Im Jahr 2020 liegt der Grundfreibetrag für Ledige bei 9.408 EUR / Verheiratete 18.816 EUR.

Hierbei ist zu beachten , dass Sonderausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge oder außergewöhnliche Belastungen die Einkünfte mindern.  

Lohnt sich die Gründung einer Immobilien-GmbH für im Privatvermögen gehaltenen Grundbesitz?

Die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH steht bisher als Gestaltungsinstrument selten im Fokus. Dabei kann die GmbH gegenüber der privaten Grundstücksverwaltung jedenfalls dann punkten, wenn die Gewinne langfristig thesauriert werden sollen und zudem die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesichert werden kann. Doch die Hürden für dieses gewerbesteuerliche Privileg werden von der Rechtsprechung immer höher gelegt. Mit der entsprechenden Gestaltung kann aber meist gewährleistet werden, dass diese Hürde gerissen wird. Auf den ersten Blick erscheint die Immobilien-GmbH nachteilig, da Veräußerungsgewinne im Privatvermögen nach aktueller Gesetzeslage nach 10 Jahren steuerfrei veräußert werden können. Des Weiteren löst die Einbringung von privatem Grundbesitz in eine GmbH Grunderwerbsteuer aus. Nur bei einer formwechselnden Umwandlung gem. § 190 UmwG von einer Personengesellschaft in eine GmbH kann Grunderwerbsteuer vermieden werden.

Dies lässt die Immobilien-GmbH gegenüber einer vermögensverwaltenden Gesellschaft eher unattraktiv erscheinen. Allerdings ergibt sich im Falle von Gewerbesteuerbefreiungen eine laufende Ertragssteuerbelastung mit Körperschaftsteuer von gerade einmal 15 % (einschließlich Solidaritätszuschlag 15,825 %) und somit ein erheblicher Steuervorteil. Der Steuervorteil vermindert sich bei Gewinnausschüttungen und stellt zu einem wesentlichen Teil nur einen Stundungsvorteil dar. Spätestens bei der Liquidation der GmbH werden die Wertzuwächse im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens bei der Einkommensteuer der Gesellschafter berücksichtigt. Die sich auf Ebene der GmbH ergebende Steuerersparnis gegenüber der privaten Vermögensanlage kann durch Wiederanlage zum weiteren Vermögensaufbau genutzt werden. Das zur Reinvestition zur Verfügung stehende Mehrkapital aus der Steuerersparnis der GmbH entfaltet insbesondere dann deutliche Wirkung, wenn man nicht lediglich auf Eigenkapitalbasis agiert, sondern die Immobilienfinanzierung auch unter Einbezug von Fremdkapital erfolgt ‒ was der Normalfall sein dürfte. Die sich aus der Investition über die GmbH ergebenden Mehrmittel können im Falle einer Fremdfinanzierung zu höheren Tilgungsleistungen verwendet werden und können eine deutlich frühere Entschuldung herbeiführen.

Gegenüber der Vermögensverwaltung im Privatvermögen ist eine vermögensverwaltende GmbH vor allem eine Alternative, wenn die Gewinne langfristig im Unternehmen verbleiben sollen, also ein langfristiger Vermögensaufbau angestrebt wird, und zudem die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gesichert werden kann. Diesbezüglich können sich aber in der Praxis erhebliche Probleme ergeben, insbesondere bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien, die sich aber in den meisten Fällen über entsprechende Gestaltungen lösen lassen. Es bleibt daher festzuhalten, dass die Investition über eine grundbesitzverwaltende GmbH gegenüber der privaten Vermögensanlage je nach Lage des Einzelfalls vorteilhaft sein kann. Sie sollte daher bei der Planung eines Immobilieninvestments als Alternative stets in Erwägung gezogen werden.

Ist es sinnvoll, Teile des Vermögens frühzeitig auf Kinder zu übertragen?

Das im Laufe eines Lebens erarbeitete Vermögen sollte in die richtigen Hände gelangen. Viele machen sich frühzeitig Gedanken über ihren Nachlass.

Wer die Übertragung von Vermögen ohne Scheu und frühzeitig plant, kann unter anderem hohe Beträge an Erbschaftsteuern sparen.

Gut geplant, lässt sich steueroptimiert vorgehen. Wenn größere Barmittel, Depots oder Immobilien den Eigentümer wechseln, fällt grundsätzlich Erbschaftsteuer an. Wie viel Erbschaft- und Schenkungssteuern anfallen, hängt dabei vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab.

Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, Ehegatten sogar bis zu 500.000 Euro. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre neu und in voller Höhe geltend gemacht werden.
Im Klartext können somit alle zehn Jahre Vermögenswerte mit einem Steuerwert von 400.000€ an Kinder übertragen werden. Der Freibetrag gilt jeweils für den Vater und separat für die Mutter des Kindes.

Hierzu ein Beispiel zur Steueroptimierung:
Das Vermögen eines Elternteils beträgt 1.200.000 Euro. Es wurden keine frühzeitigen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vorgenommen. Die Tochter erbt im Todesfall laut Testament das gesamte Vermögen von 1.200.000 Euro. Die Tochter wird als Kind des Erblassers in Steuerklasse I eingeordnet, in der ihr ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt wird. Daher sind 800.000 Euro steuerpflichtig. Der Steuersatz beträgt 19 %. Es ergibt sich also eine Erbschaftsteuer in Höhe von 152.000 Euro.

Durch mehrere vorgezogenen Schenkungen zu Lebzeiten ergeben sich hohe Steuersparpotentiale. Die erste Schenkung erfolgt zu diesem Zweck 21 Jahre vor dem Tod in Höhe von 400.000 Euro, eine weitere Schenkung dann 11 Jahre vor dem Tod in Höhe von ebenfalls 400.000 Euro. Im Erbfall beträgt das restliche Vermögen dann nur noch 400.000 Euro. Durch die Gestaltung ist das Vermögen innerhalb von drei 10-Jahres-Zeiträumen übertragen worden. Für jeden 10-Jahres-Zeitraum steht der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Da die Schenkungen bzw. die Erbschaft jeweils nur 400.000 Euro betragen haben, entsteht in keinem der drei Zeitpunkte ein steuerpflichtiger Erwerb. Die Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer beträgt jeweils 0 Euro. Durch geschickte frühzeitige Gestaltung und durch Ausnutzen der Steuerfreibeträge werden 152.000 Euro Steuern gespart.

Steuerersparnis hin oder her – die Schenker müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie Teile ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten aus der Hand geben und im Regelfall auch ihren Einfluss darauf verlieren. Insbesondere bei der Übertragung unterschiedlicher Vermögenswerte, wie Immobilien und Betriebsvermögen, ist daher eine ganzheitliche Betrachtung unerlässlich, die alle möglichen Wechselwirkungen mit einbezieht.

Wie erreiche ich mehr Netto vom Brutto?

In Zeiten immer knapper werdender Personalressourcen gibt es einen Wettbewerb um die Position des attraktiven Arbeitgebers. Andererseits müssen Lohnkosten und insbesondere Lohnzusatzkosten zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit in engen Grenzen gehalten werden. Die Nettoentgeltoptimierung mit den vielfältigen Möglichkeiten ist mittlerweile von zentraler Bedeutung. Basis der Nettolohnoptimierung ist die systematische Nutzung von zahlreichen einkommensteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Privilegien, durch die – bei unverändertem Gesamtlohnanspruch des Mitarbeiters – der zu versteuernde und zu verbeitragende Teil des Lohns gesenkt werden kann – eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Beispiele für Anwendungsbereiche sind insbesondere: Benzingutscheine, Darlehen für Mitarbeiter, Erholungsbeihilfen und Gesundheitsförderung, Internetpauschale, Job-Ticket und Kinderbetreuung bis zur Pkw-Werbeflächenvermietung.

Immer weniger Netto vom Brutto – diese Feststellung machen viele Arbeitnehmer beim Blick auf ihre Lohnabrechnung. Eine Tatsache, die Deutschland für Fachkräfte nicht unbedingt zum Wunschland für die berufliche Karriere macht.
Dabei gibt es viele Möglichkeiten der Nettolohnoptimierung. Steuer- und/oder sozialversicherungsfrei kann mit den vom Gesetzgeber geförderten Lohn- und Gehaltsbausteinen eine Erhöhung des Nettolohns erreicht werden. Vorausgesetzt, sie werden zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Lohn oder Gehalt gewährt oder mit Entgeltumwandlung eingesetzt.
Zugleich werden die Lohnkosten für den Arbeitgeber gesenkt. So entsteht eine Win-win-Situation, die für Unternehmen nicht nur eine Kostenersparnis, sondern auch einen Wettbewerbsvorteil bedeutet. Sie positionieren sich effektiv als attraktiver Arbeitgeber, der wirtschaftlich und arbeitnehmerfreundlich denkt und handelt.

Erfahren Sie hier, welche Möglichkeiten Sie als Unternehmer haben und wie sich diese Investitionen auszahlen können.
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Sind Handwerkerleistungen von der Steuer absetzbar?

Handwerkerrechnungen für Leistungen im eigenen Haushalt können in der Steuererklärung abgesetzt werden. Hierbei sind allerdings nur die Arbeitskosten (inkl. Fahrtkosten und Maschinenzeiten) abzugsfähig, also insbesondere keine Materialkosten.
Voraussetzung für den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die Leistung im eigenen Haushalt einschl. Garten  durchgeführt wurde. Es muss eine Handwerkerrechnung mit separatem Ausweis der Arbeitsleistung bzw. Lohnkosten vorliegen. Die Bezahlung der Rechnung muss per Banküberweisung erfolgen (keine Barzahlung).
Hierbei können Sie bei Ihrer Steuer 20% der Arbeitskosten, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von der festzusetzenden Steuer abziehen. Dies entspricht Handwerkerleistungen in Form von Lohnarbeiten in Höhe von 6.000€. Vereinfacht gesagt wird in diesem Rahmen in etwa der Betrag der Umsatzsteuer erstattet.
Abzugsfähig sind nur Aufwendungen für die Renovierung oder den Erhalt der Immobilie; Neubauten sind hier nicht begünstigt.

Welche Rechtsform ist aus steuerlicher Sicht optimal?

Die Entscheidung für eine geeignete Rechtsform beinhaltet neben steuerlichen Gesichtspunkten viele Faktoren, die zu berücksichtigen sind. Ein Überblick der verschiedenen Aspekte befindet sich im Downloadbereich

Zu der steuerlichen Vorteilhaftigkeit einer Rechtsform lässt sich keine allgemeingültige Aussage treffen. Dies hängt immer von den individuellen Gegebenheiten ab. Die steuerliche Vorteilhaftigkeit ändert sich auch im Laufe der Entwicklung eines Unternehmens oder durch Gesetzesänderungen. 

Muss der Minijob in der Steuererklärung angegeben werden?

In einem Minijob dürfen Sie im Monat bis zu 450 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen..
Der Arbeitgeber führt pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

Die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

Kinder im Steuerrecht. Wie werden Eltern entlastet?

Kindergeld und Kinderfreibeträge:
Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld von jeweils € 192,00, für das dritte Kind monatlich € 198,00 und für jedes weitere Kind monatlich € 223,00.

Alternativ können je Kind ein Kinderfreibetrag von € 4.716,00 und ein Betreuungsfreibetrag von € 2.640,00 berücksichtigt werden, sodass je Kind insgesamt ein Betrag von € 7.356,00 des elterlichen Einkommens unversteuert bleibt.

Eltern können Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig beziehen.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird überprüft, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld wird über die Einkommensteuerveranlagung wieder zurückgefordert.

Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.

Kinderbetreuungskosten:
Kosten für Kindergärten oder beispielsweise für Tagesmütter können zu zwei Dritteln, maximal € 4.000,00 pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Steuerlich nicht anerkannt werden Kosten, die auf Unterrichtsleistungen (z.B. Nachhilfe-, Sprach- und Musikunterricht, Computerkurse), Freizeitbeschäftigungen (z.B. Reitstunden) und die Verpflegung des Kindes entfallen.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 
€ 1.908,00 pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um € 240,00.

Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.

Ausbildungsfreibetrag:
Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von € 924,00 pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.

Welche weiteren steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es?

Welche weiteren steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es?

• Dienstwagenbesteuerung 0,25% Regelung
Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 % Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission von 40.000 € auf 60.000 € angehoben. 

Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

• Wiedereinführung der degressiven AfA für 2020 und 2021, § 7 (2) EStG
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG).

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen z. B. nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

• Höchstgrenzen des steuerlichen Verlustrücktrages
Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag gemäß EStG werden für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben.

Dies gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte.

• Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG
Aufgrund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 € auf 4.008 € für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt.

Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben.

• Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den, in den letzten Jahren gestiegenen, Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll.

Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Gilt ab VZ 2020.

• Fristen bei Reinvestitionsrücklage, § 6b und § 52 Abs. 14 EStG
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können Steuerpflichtige steuerfrei in eine Rücklage einstellen.

Diese Rücklage wird eigentlich innerhalb von 4 Jahren ebenfalls steuerfrei auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen.

• Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen, § 7g und § 52 Abs. 16 EStG
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.

Für Fälle, in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert.

Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.

• Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020, § 111 EStG
Der erweiterte Rücktrag für Verluste aus dem VZ 2020 soll unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden. Hierzu wird ein neuer § 111 EStG eingefügt.

Auf Antrag wird danach ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019.

Mehr als 30 Prozent sind möglich, wenn der voraussichtliche Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen (z. B. BWA, Auswertungen) nachgewiesen wird.

Welche unterschiedlichen steuerlichen Belastungen ergeben sich bei Dienstfahrzeugen mit Diesel- bzw. Elektromotoren?

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